PD Dr. med. Kerstin Lau
Dr. med. Christoph Schulz

Laser-OP eingewachsener Nagel

Der primäre Auslöser eines schmerzhaften eingewachsenen Zehennagels ist häufig ein falsches Schneiden der Nägel. Die meisten Menschen mit eingewachsenem Zehennagel schneiden die Zehennägel wie einen Fingernagel. D.h. auch der Großzehennagel wird oval (oder an der Spitze rund) geschnitten.

Durch den Druck des Schuhs wird das Gewebe des seitlichen Großzehs nun gegen den oval geschnittenen Nagelrand gedrückt. Hierdurch verletzt der Nagel das gegen ihn gedrückte Gewebe der Zehe.
In die äußerlich kaum sichtbaren Einschnitte zwischen Nagel und seitlichem Nagelrand dringen Bakterien ein und die Entzündung des Nagelrandes beginnt. Häufig entsteht dadurch ein sogenanntes Granulationsgewebe.

Bei der Behandlung von eingewachsenen Zehennägeln wird sehr oft unkritisch ein chirurgischer Eingriff, meist eine Keilexzision (so genannte Emmert-Plastik), durchgeführt. Bei dieser Operation wird der seitliche Teil des Nagels mit der gesamten Nagelwurzel und eines Teils des seitlichen Nagelwalls komplett herausgeschnitten. Anschließend wird der Defekt mit einigen Stichen vernäht. Dies führt oft zu entstellenden Resultaten und häufig zu Rezidiven. Die postoperativen Beschwerden nach einer Keilexzision sind beträchtlich.

Laseroperation des eingewachsenen Zehennagels

Durch die Laser-Abtragung wird Platz zwischen Nagelrand und Nagelbett geschaffen, damit die scharfe Nagelkante den seitlichen Nagelwall nicht mehr verletzen kann. Im Gegensatz zur Keilexzision (Emmert-Plastik) wird auch das Nagelbett nicht aufgeschnitten.

Wir operieren heute nur noch mit diesem besonders schonenden Verfahren, da es zu einer schnelleren und schmerzärmeren Heilung führt.

Wissenschaftliche Veröffentlichungen zur Laseroperation des eingewachsenen Zehennagels bestätigen eine schonendere und schmerzärmere Behandlung verglichen mit der herkömmlichen Chirurgie. Dies sind auch unsere Erfahrungen.
Die Kosten einer Laserbehandlung werden nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen und werden nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet.

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